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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Carfeeling

I Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von Carfeeling sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.

3. An einen uns erteilten Auftrag hält sich der Besteller für mindestens 2 Wochen gebunden.

Ein Auftrag wird von Carfeeling nur durch schriftliche Erklärung, durch die Mitteilung der

Bereitschaft den Auftrag auszuführen oder durch die Ausführung des Auftrags angenommen;

für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§151 BGB)

II. Leistungsinhalt

1. Weicht der Inhalt in der schriftlichen Erklärung von Carfeeling von dem Inhalt der

Bestellung des Kunden ab, so kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann

zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

2. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen

Bestätigung maßgebend. § I. Abs.3 und § III. bleiben davon unberührt.

3. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die

Bereitstellung eines oder mehrerer Fahrzeuge der vereinbarten Art mit Fahrer und die

Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag

wird ausgeschlossen.

Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt

b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und

hilfsbedürftigen Personen

c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste in den

Fahrgastraum mitbringt oder im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt.

d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen des Fahrzeugs

e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie ins

besondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, uns Gesundheitsvorschriften enthalten sind und

die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn anderes vereinbart wurde!

Carfeeling kann nach freier Wahl einen Auftrag selbst und mit eigenen Fahrzeugen ausführen

oder ein im Einzugsgebiet des Bestellers ansässiges Partnerunternehmen mit der Ausführung

der bestellten Leistung beauftragen!

III. Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch Carfeeling sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur

Leistungsänderung führen, von Carfeeling nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt

worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich sind und damit für den Besteller

zumutbar sind, oder eine Verbesserung darstellen.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von Carfeeling möglich.

Sie bedürfen der Schriftform, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

IV. Preise und Zahlungen

1. Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise und Konditionen insbesondere die

vereinbarten Mietpreise.

2. Alle Nebenkosten wie Strassengebühren, Übernachtungskosten für den Fahrer, sind im

Mietpreis enthalten, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich

berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen,

verursacht durch den Besteller oder seine Fahrgäste entstehen bleiben unberührt.

5. Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt fällig und grundsätzlich vor Fahrtantritt

zahlbar. Es wird vereinbart, dass das Fahrzeug erst zum vereinbarten Einsatzort losfährt,

wenn der vereinbarte Betrag auf dem Konto von Carfeeling eingegangen ist. In

Ausnahmefällen, z.B. bei kurzfristigen Buchungen bei denen eine Überweisung von Bank zu

Bank zeitlich nicht mehr möglich ist, muss der vereinbarte Betrag per Kreditkarte beglichen

werden.

Wird der vereinbarte Mietpreis jedoch nicht spätestens vor Fahrtantritt an den Fahrer in bar

entrichtet, so ist Carfeeling berechtigt das Einsteigen der Fahrgäste abzulehnen, die

entstandenen Kosten und insbesondere die Anfahrtskosten sowie den Schaden für den

Mietausfall in Rechnung zu stellen.

V. Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1.Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit

wahr, hat Carfeeling dann, wenn der Rücktritt nicht auf einen Umstand beruht, der von

Carfeeling zu vertreten ist, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen

Anspruch auf angemessenen Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich aus

dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von Carfeeling ersparten

Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendung des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Carfeeling kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt

a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20%

b. ab 29 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40%

c. ab 14 Tage bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 60%

d. ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %

2.Kündigung

a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für

den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer

Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist Carfeeling verpflichtet,

den Besteller auf dessen Verlangen hin zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf die

Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei

einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so

werden diese vom Besteller getragen.

b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig

werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den Carfeeling nicht zu

vertreten hat.

c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht Carfeeling eine angemessene Vergütung für die

bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern

letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

VI. Rücktritt und Kündigung durch Carfeeling

1. Rücktritt

Carfeeling kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche

Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In

diesem Fall kann der Besteller nur für die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen Ersatz verlangen.

2. Kündigung

a. Carfeeling kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der vereinbarten Leistung

entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder

beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt - beruhend auf höhere

Gewalt - ist Carfeeling auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste

zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur auf das im Vertrag

vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt

Mehrkosten bei der Rückbeförderung, so werden die Mehrkosten vom Besteller getragen.

b. Kündigt Carfeeling den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits

erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für

den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

VII. Haftung

1. Carfeeling haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße

Durchführung der Beförderung.

2. Carfeeling haftet nicht für die Leistungserhöhungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche

Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch

Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihr nicht zu

vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben hierbei unberührt.

VIII. Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung von Carfeeling bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis

(vgl. oben § IV.) beschränkt, d.h. je betroffene Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person

bezogenen Anteil am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3. Werden Schadensersatzansprüche aus

unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Personenschäden bis Euro 75.000

und bei Sachschäden bis Euro 4.000 gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene anteilige

Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, diese Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe (anteiliger

Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3) begrenzt.

2. §23 PbefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je

beförderte Person Euro 1.000 übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende

Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

4. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste – soweit sie ausschließlich auf einem

schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren – haftet Carfeeling nicht.

5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einer der in § II. Abs. 3 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt

der Besteller Carfeeling und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

IX. Gepäck und sonstige Sachen

1.Die Beförderung von Gepäck ist nicht vorgesehen.

2. Für Schäden, die die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgebrachten Sachen verursacht werden

haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, welche von ihm und/oder seinen Fahrgästen

zu vertreten sind.

3. Eine Haftung für Gepäck und/oder mitgebrachte Sachen im Fahrzeug wird ausgeschlossen. Es werden auch

Haftungsansprüche des Bestellers gegenüber Carfeeling für Beschädigungen bei Be- und Entladevorgängen

oder durch verkehrsbedingte Erschütterungen ausgeschlossen. Die Vorschriften für Haftung bei grober

Fahrlässigkeit und Vorsatz bleiben hiervon unberührt.

X. Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1.Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrers nicht nachkommen, können von der

Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder Mitfahrgäste

erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung

für Carfeeling unzumutbar ist.

3. Rücktrittsansprüche des Bestellers gegenüber Carfeeling bestehen in diesen Fällen nicht.

Beschwerden sind zunächst an den Fahrer und falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an

Carfeeling zu richten.

4. Der Besteller ist verpflichtet bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden

zu vermeiden oder so gering als möglich zu halten.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz von Carfeeling

2. Gerichtsstand

a. Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, kann Carfeeling nur an seinem Sitz verklagt werden.

b. im Verhältnis zu Bestellern die Vollkaufleute sind ist der Gerichtsstand zur Geltendmachung von Forderungen

im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz von Carfeeling

c. Für Klagen von Carfeeling gegen den Besteller ist der (Wohn-)Sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn,

die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder gegen Personen die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland

haben oder gegen Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder

deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen

Fällen ist der Sitz von Carfeeling maßgebend.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

XII. Unwirksamkeit einer Bestimmung

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages beziehungsweise einzelner Bestimmungen dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietwagenverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten

Vertrages zur Folge.

XIII Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt

nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

Ergänzende Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Branchepartner im Anhang zu den AGBs

von Carfeeling

I. Vermittlung von Aufträgen im Rahmen des in- und ausländischen Partnerverbundes

1. Vermittelt ein Partnerunternehmen an Carfeeling eine Bestellung/Fahrauftrag, so gelten für die Abwicklung

dieses Auftrags ausschließlich die vorstehenden AGBs der Carfeeling, sowie diese Ergänzenden

Bedingungen soweit der Gesetzgeber nichts anderes vorsieht.

2. Vermittelt Carfeeling einen Auftrag an ein Partnerunternehmen, so gelten im Innenverhältnis (Partner/Partner)

sowie im Verhältnis Endkunde/Carfeeling die AGBs von Carfeeling, welche das Partnerunternehmen mit

Annahme des vermittelten Auftrags akzeptiert. Es obliegt dem Partnerunternehmen, welchem der Auftrag von

Carfeeling vermittelt wurde, sein (Innen-)Verhältnis mit dem Endkunden entsprechend zu definieren.

II. Abrechnung bei vermittelten Aufträgen

1. Carfeeling vermittelt Aufträge an Partnerunternehmen zu den in der jeweils gültigen Preisliste von Carfeeling

aufgeführten Sätze. Die verbundenen Partnerunternehmen erkennen diese Sätze mit Annahme eines Auftrags

auch als für sie verbindlich an. Für die Vermittlung stehen Carfeeling 15% aus dem vermittelten Gesamtumsatz

zzgl. der jeweils geltenden Mehrwerststeuer zu.

2. Vermittelt Carfeeling einen Auftrag an ein Partnerunternehmen, so fakturiert Carfeeling an den Endkunden

die komplette mit dem Endkunden vereinbarte Summe und zieht das Geld ein. Carfeeling verpflichtet sich über

den, dem Partner zustehenden Nettobetrag (Umsatz abzügl. 15% Provision für Carfeeling) eine Gutschriftsnote

zugunsten des Partners zu erstellen. Die Auszahlung dieses Betrags von Carfeeling an das

Partnerunternehmen erfolgt sofort bzw. innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Zahlung des Endkunden bei

Carfeeling. Auf die Zahlungsbedingungen in den AGBs der Carfeeling § IV Abs. 5 wird ausdrücklich verwiesen.

3. Sollte es wie z.B. bei kurzfristig angenommenen bzw. vermittelten Aufträgen notwendig werden, dass das

ausführende Partnerunternehmen von Carfeeling aufgefordert wird, den vereinbarten Rechnungsbetrag in bar

selbst zu vereinnahmen, so verpflichtet sich Partnerunternehmen im Gegenzug, die Carfeeling zustehende

Provision sofort bzw. innerhalb 8 Tagen nach Rechnungszugang an Carfeeling zu überweisen. Auch in diesem

Fall rechnet Carfeeling mit dem Endkunden ab und stellt anschliessend eine Gutschriftsnote zugunsten des

Partnerunternehmens aus.

III. Haftung für vermittelte Aufträge

1. Carfeeling handelt im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für eine

ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung des Auftrags. Der organisatorische Ablauf bei Carfeeling ist dem

Partnerunternehmen bekannt und kann gerne jederzeit eingesehen werden. Für Unstimmigkeiten die sich

während der Auftragsabwicklung mit dem Endkunden ergeben haftet Carfeeling nur, wenn Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Grundsätzlich haftet Carfeeling für solche Fälle max. im Rahmen

der ihr zustehenden Provision.

2. Die gleiche Regelung soll für Partnerunternehmen gelten, welche an Carfeeling Aufträge vermitteln.