Allgemeine Geschäftsbedingungen von Carfeeling
I Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote von Carfeeling sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.
3. An einen uns erteilten Auftrag hält sich der Besteller für mindestens 2 Wochen gebunden.
Ein Auftrag wird von Carfeeling nur durch schriftliche Erklärung, durch die Mitteilung der
Bereitschaft den Auftrag auszuführen oder durch die Ausführung des Auftrags angenommen;
für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§151 BGB)
II. Leistungsinhalt
1. Weicht der Inhalt in der schriftlichen Erklärung von Carfeeling von dem Inhalt der
Bestellung des Kunden ab, so kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann
zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
2. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen
Bestätigung maßgebend. § I. Abs.3 und § III. bleiben davon unberührt.
3. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die
Bereitstellung eines oder mehrerer Fahrzeuge der vereinbarten Art mit Fahrer und die
Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag
wird ausgeschlossen.
Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
hilfsbedürftigen Personen
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste in den
Fahrgastraum mitbringt oder im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt.
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen des Fahrzeugs
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie ins
besondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, uns Gesundheitsvorschriften enthalten sind und
die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn anderes vereinbart wurde!
Carfeeling kann nach freier Wahl einen Auftrag selbst und mit eigenen Fahrzeugen ausführen
oder ein im Einzugsgebiet des Bestellers ansässiges Partnerunternehmen mit der Ausführung
der bestellten Leistung beauftragen!
III. Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch Carfeeling sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur
Leistungsänderung führen, von Carfeeling nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich sind und damit für den Besteller
zumutbar sind, oder eine Verbesserung darstellen.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von Carfeeling möglich.
Sie bedürfen der Schriftform, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
IV. Preise und Zahlungen
1. Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise und Konditionen insbesondere die
vereinbarten Mietpreise.
2. Alle Nebenkosten wie Strassengebühren, Übernachtungskosten für den Fahrer, sind im
Mietpreis enthalten, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich
berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen,
verursacht durch den Besteller oder seine Fahrgäste entstehen bleiben unberührt.
5. Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt fällig und grundsätzlich vor Fahrtantritt
zahlbar. Es wird vereinbart, dass das Fahrzeug erst zum vereinbarten Einsatzort losfährt,
wenn der vereinbarte Betrag auf dem Konto von Carfeeling eingegangen ist. In
Ausnahmefällen, z.B. bei kurzfristigen Buchungen bei denen eine Überweisung von Bank zu
Bank zeitlich nicht mehr möglich ist, muss der vereinbarte Betrag per Kreditkarte beglichen
werden.
Wird der vereinbarte Mietpreis jedoch nicht spätestens vor Fahrtantritt an den Fahrer in bar
entrichtet, so ist Carfeeling berechtigt das Einsteigen der Fahrgäste abzulehnen, die
entstandenen Kosten und insbesondere die Anfahrtskosten sowie den Schaden für den
Mietausfall in Rechnung zu stellen.
V. Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1.Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit
wahr, hat Carfeeling dann, wenn der Rücktritt nicht auf einen Umstand beruht, der von
Carfeeling zu vertreten ist, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen
Anspruch auf angemessenen Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich aus
dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von Carfeeling ersparten
Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendung des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Carfeeling kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20%
b. ab 29 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40%
c. ab 14 Tage bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 60%
d. ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %
2.Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für
den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer
Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist Carfeeling verpflichtet,
den Besteller auf dessen Verlangen hin zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei
einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so
werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig
werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den Carfeeling nicht zu
vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht Carfeeling eine angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
VI. Rücktritt und Kündigung durch Carfeeling
1. Rücktritt
Carfeeling kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche
Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In
diesem Fall kann der Besteller nur für die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen Ersatz verlangen.
2. Kündigung
a. Carfeeling kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der vereinbarten Leistung
entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt - beruhend auf höhere
Gewalt - ist Carfeeling auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste
zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur auf das im Vertrag
vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt
Mehrkosten bei der Rückbeförderung, so werden die Mehrkosten vom Besteller getragen.
b. Kündigt Carfeeling den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für
den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
VII. Haftung
1. Carfeeling haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beförderung.
2. Carfeeling haftet nicht für die Leistungserhöhungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche
Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihr nicht zu
vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben hierbei unberührt.
VIII. Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung von Carfeeling bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis
(vgl. oben § IV.) beschränkt, d.h. je betroffene Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person
bezogenen Anteil am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3. Werden Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Personenschäden bis Euro 75.000
und bei Sachschäden bis Euro 4.000 gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene anteilige
Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, diese Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe (anteiliger
Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3) begrenzt.
2. §23 PbefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je
beförderte Person Euro 1.000 übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende
Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste – soweit sie ausschließlich auf einem
schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren – haftet Carfeeling nicht.
5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einer der in § II. Abs. 3 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt
der Besteller Carfeeling und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
IX. Gepäck und sonstige Sachen
1.Die Beförderung von Gepäck ist nicht vorgesehen.
2. Für Schäden, die die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgebrachten Sachen verursacht werden
haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, welche von ihm und/oder seinen Fahrgästen
zu vertreten sind.
3. Eine Haftung für Gepäck und/oder mitgebrachte Sachen im Fahrzeug wird ausgeschlossen. Es werden auch
Haftungsansprüche des Bestellers gegenüber Carfeeling für Beschädigungen bei Be- und Entladevorgängen
oder durch verkehrsbedingte Erschütterungen ausgeschlossen. Die Vorschriften für Haftung bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz bleiben hiervon unberührt.
X. Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1.Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrers nicht nachkommen, können von der
Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder Mitfahrgäste
erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung
für Carfeeling unzumutbar ist.
3. Rücktrittsansprüche des Bestellers gegenüber Carfeeling bestehen in diesen Fällen nicht.
Beschwerden sind zunächst an den Fahrer und falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an
Carfeeling zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden
zu vermeiden oder so gering als möglich zu halten.
XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz von Carfeeling
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, kann Carfeeling nur an seinem Sitz verklagt werden.
b. im Verhältnis zu Bestellern die Vollkaufleute sind ist der Gerichtsstand zur Geltendmachung von Forderungen
im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz von Carfeeling
c. Für Klagen von Carfeeling gegen den Besteller ist der (Wohn-)Sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn,
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder gegen Personen die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben oder gegen Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz von Carfeeling maßgebend.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
XII. Unwirksamkeit einer Bestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages beziehungsweise einzelner Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietwagenverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.
XIII Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt
nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
Ergänzende Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Branchepartner im Anhang zu den AGBs
von Carfeeling
I. Vermittlung von Aufträgen im Rahmen des in- und ausländischen Partnerverbundes
1. Vermittelt ein Partnerunternehmen an Carfeeling eine Bestellung/Fahrauftrag, so gelten für die Abwicklung
dieses Auftrags ausschließlich die vorstehenden AGBs der Carfeeling, sowie diese Ergänzenden
Bedingungen soweit der Gesetzgeber nichts anderes vorsieht.
2. Vermittelt Carfeeling einen Auftrag an ein Partnerunternehmen, so gelten im Innenverhältnis (Partner/Partner)
sowie im Verhältnis Endkunde/Carfeeling die AGBs von Carfeeling, welche das Partnerunternehmen mit
Annahme des vermittelten Auftrags akzeptiert. Es obliegt dem Partnerunternehmen, welchem der Auftrag von
Carfeeling vermittelt wurde, sein (Innen-)Verhältnis mit dem Endkunden entsprechend zu definieren.
II. Abrechnung bei vermittelten Aufträgen
1. Carfeeling vermittelt Aufträge an Partnerunternehmen zu den in der jeweils gültigen Preisliste von Carfeeling
aufgeführten Sätze. Die verbundenen Partnerunternehmen erkennen diese Sätze mit Annahme eines Auftrags
auch als für sie verbindlich an. Für die Vermittlung stehen Carfeeling 15% aus dem vermittelten Gesamtumsatz
zzgl. der jeweils geltenden Mehrwerststeuer zu.
2. Vermittelt Carfeeling einen Auftrag an ein Partnerunternehmen, so fakturiert Carfeeling an den Endkunden
die komplette mit dem Endkunden vereinbarte Summe und zieht das Geld ein. Carfeeling verpflichtet sich über
den, dem Partner zustehenden Nettobetrag (Umsatz abzügl. 15% Provision für Carfeeling) eine Gutschriftsnote
zugunsten des Partners zu erstellen. Die Auszahlung dieses Betrags von Carfeeling an das
Partnerunternehmen erfolgt sofort bzw. innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Zahlung des Endkunden bei
Carfeeling. Auf die Zahlungsbedingungen in den AGBs der Carfeeling § IV Abs. 5 wird ausdrücklich verwiesen.
3. Sollte es wie z.B. bei kurzfristig angenommenen bzw. vermittelten Aufträgen notwendig werden, dass das
ausführende Partnerunternehmen von Carfeeling aufgefordert wird, den vereinbarten Rechnungsbetrag in bar
selbst zu vereinnahmen, so verpflichtet sich Partnerunternehmen im Gegenzug, die Carfeeling zustehende
Provision sofort bzw. innerhalb 8 Tagen nach Rechnungszugang an Carfeeling zu überweisen. Auch in diesem
Fall rechnet Carfeeling mit dem Endkunden ab und stellt anschliessend eine Gutschriftsnote zugunsten des
Partnerunternehmens aus.
III. Haftung für vermittelte Aufträge
1. Carfeeling handelt im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für eine
ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung des Auftrags. Der organisatorische Ablauf bei Carfeeling ist dem
Partnerunternehmen bekannt und kann gerne jederzeit eingesehen werden. Für Unstimmigkeiten die sich
während der Auftragsabwicklung mit dem Endkunden ergeben haftet Carfeeling nur, wenn Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Grundsätzlich haftet Carfeeling für solche Fälle max. im Rahmen
der ihr zustehenden Provision.
2. Die gleiche Regelung soll für Partnerunternehmen gelten, welche an Carfeeling Aufträge vermitteln.
